03.03.2017

BGer 2C_807/2015: Einschränkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Rahmen der Führung eines muslimischen Kindergartens

Der Verein „al Huda“ ersuchte in Zürich um die Bewilligung zur Führung eines privaten Kindergartens. Die dazu nötige Bewilligung wurde von der kantonalen Behörde verweigert, worin der Verein u.a. eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 BV sah.

Das Bundesgericht erwog, dass der Verfassungsgeber private Schulen grundsätzlich als zulässig erachte, wobei diese im Rahmen des obligatorischen Grundschulunterrichts allerdings der staatlichen Aufsicht unterstehen (Erw. 3.1). Die inhaltliche Gestaltung des Grundschulunterrichts obliegt den Kantonen.

Das Bundesgericht hielt bereits in BGE 130 I 352 fest, dass der Anspruch auf genügenden Grundschulunterricht verletzt werde, wenn die Ausbildung des Kindes eingeschränkt werde, sodass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist oder wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. 
 
Für den Kanton Zürich hält § 2 VSG die Bildungsziele und Erziehungsaufgaben fest: Die Volksschule ist gehalten, die Schülerinnen und Schüler zu einem Verhalten zu erziehen, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiere, wobei die Privatschulen durchaus religiöse Schwerpunkte setzen dürfen (vgl. § 67 Abs. 2 VSV).

Die Vorinstanz kam wie das Bundesgericht zum Schluss, dass das vom Verein eingereichte Kindergartenkonzept diesen Anforderungen nicht genüge, da der Arabisch- und Koranunterricht zu viel Raum beanspruche. Weiter sei auch eine Differenzierung zwischen religiösen und weltlichen Inhalten bei der Unterrichtsgestaltung nicht erkennbar. Die Glaubensfreiheit verpflichte den Staat zwar zu Neutralität und Toleranz. Allerdings verschaffe dieses Grundrecht keinen absoluten Anspruch darauf, im Bereich des obligatorischen Schulunterrichts eine Privatschule zu führen (Erw. 5.2). Aufgrund dessen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Andreas Dudli
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Maira Gall