02.02.2017

BGer 4A_465/2016: Die Behandlung des MwSt-Zuschlags bei der Parteientschädigung

Gem. Art. 29 HonO/SG wird die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Barauslagen hinzugerechnet. Diese Norm ist grundsätzlich bundesrechtskonform. Art. 12 Abs. 1 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) legt dies auch für das bundesgerichtliche Verfahren so fest.

Das Bundesgericht betrachtete es aber als willkürliche Anwendung von Art. 29 HonO/SG, wenn mit der Parteientschädigung die Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird, obwohl die obsiegende Partei durch diese Kosten aufgrund des Vorsteuerabzugs nicht belastet wird. Der Sinn der Bestimmung könne nicht sein, dass solche Kosten zugesprochen werden, obwohl sie nicht entstehen bzw. die betreffende Partei wirtschaftlich nicht belasten, da sie von deren eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug gebracht werden können (Erw. 3.2.3).

Dies bedeutet, dass künftig einer obsiegenden Partei der Mehrwertsteuerzuschlag verwehrt wird, wenn diese selbst mehrwertsteuerpflichtig ist. Künftig wird somit der mehrwertsteuerpflichtige Rechtsanwalt im Falle des Obsiegens bei der Erledigung des Inkassos die Mehrwertsteuer dem eigenen Klienten in Rechnung stellen müssen. Dieser kann darauf dann den Vorsteuerabzug geltend machen.

Andreas Dudli
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Maira Gall