20.06.2016

BGer 1C_296/2015: Öffentlichkeitsprinzip im politischen Kontext

Im Rahmen von Recherchetätigkeiten stellte ein Bundeshausredaktor beim Eidgenössischen Steueramt ein Gesuch um Akteneinsicht. Er war an einer Zusammenstellung einer Liste von Staaten interessiert, die ein Amtshilfegesuch stellten.

Gemäss Art. 6 BGÖ hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen. Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen in den Staat fördern (vgl. Erw. 3.1 mit detaillierten Ausführungen).

Im vorliegenden Fall (BGer 1C_296/2015) war strittig, ob der Zugang zu den Dokumenten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ eingeschränkt werden kann. Das Öffentlichkeitsprinzip wird diesbezüglich eingeschränkt, wenn durch die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten aussenpolitischen Interessen oder die politischen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt sein können.

Das Bundesgericht hielt fest, dass hier eine aussenpolitische Komponente betroffen ist, bei der eine gewisse Zurückhaltung der Überprüfung von Exekutiventscheiden an den Tag zu legen sei (Erw. 4.3). Inwieweit die Publikation von den verlangten Inhalten verantwortbar sei, verlange eine vorwiegend politische Beurteilung (Erw. 4.4.2). Schliesslich berücksichtigte das Bundesgericht auch, dass die Steuerverwaltung etwa nicht gar keine Informationen geliefert hat, sondern dem Redaktor die Gesamtzahl und die vier Staaten mit den meisten Amtshilfegesuchen bekannt gab. Damit sei man dem Transparenzgebot zumindest in gedrängter Form nachgekommen (Erw. 4.4.3). Das Bundesgericht schützte damit den Entscheid der Vorinstanz.

Andreas Dudli
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Maira Gall