29.02.2016

BGer 5A_52/2015: Entschädigung der Vertretung des Kindes gem. Art. 299 ZPO

Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 mit der Entschädigung einer Kinderanwältin in einem Scheidungsprozess. Diese wurde gemäss Bemessungsregel des kantonalen Anwaltstarifs festgesetzt, der pauschale Grundgebühren vorsieht. Die Kinderanwältin machte einen weit grösseren Aufwand geltend, indem sie eine detaillierte Honorarnote mit dem zeitlichen Aufwand geltend machte.

Die Entschädigung eines Kinderanwalts bildet Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht vor, dass im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls der effektive Zeitaufwand als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Das Bundesgericht führte in seinem (ausführlichen) Entscheid die Aufgaben und Hintergründe eines Kinderanwalts aus. Ergebnis ist, dass die Aufgaben der Kindesvertretung im eherechtlichen Verfahren im Wesentlichen auf solche der prozessbezogenen Information, Kommunikation und Betreuung fokussiert sein sollen (Erw. 5.2.4). Der Inhalt des Mandats ergebe sich ausserdem hauptsächlich aus den Verhältnissen, wie sie zu ihrer Bestellung geführt haben. Es sei von Amtes wegen abzuklären, ob ein laufender Auftrag veränderten Erfordernissen anzupassen sei (Erw. 5.3.2).

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid nicht begründet, weshalb ein beträchtlicher Teil des Aufwands nicht entschädigungswürdig gewesen sein soll, weshalb die pauschale Kürzung des Honorars bundesrechtswidrig sei. Das Bundesgericht wies die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurück, um den von der Kinderanwältin geltend gemachte Zeitaufwand zu überprüfen.

Andreas Dudli
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Maira Gall