08.12.2014

BGer 5A_334/2014: Die Voraussetzung einer Namensänderung bei Kindern

Art. 30 Abs. 1 ZGB legt fest, dass die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen kann, wenn achtenswerte Beweggründe vorliegen. Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde die Ehe eines Paares kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter geschieden. Der Ehefrau wurde das alleinige Sorgerecht übertragen, die Tochter wohnte seit Geburt bei der Mutter. Nachdem die Mutter nach der Scheidung wieder ihren Ledignamen annahm, wollte sie diese Änderung auch für Ihre Tochter, weshalb sie rund 10 Jahre später an die Regierung ein entsprechendes Gesuch stellte. Der Vater des Kindes erhob Beschwerde dagegen, wobei das Bundesgericht festhielt, dass er dafür aufgrund schutzwürdiger Interessen legitimiert sei.

Der Vater des Kindes brachte insbesondere vor, dass das Kind erst 13 Jahre alt sei und erst bei Volljährigkeit entscheiden könne, ob es den Namen wechseln wolle. Das Bundesgericht widersprach diesem Argument mit der Begründung, dass es sich beim Recht auf den eigenen Namen um ein höchstpersönliches Recht handle, weshalb urteilsfähige handlungsunfähige Personen dieses Recht selbständig ausüben (Erw. 3.1). Massgeblich sei einzig die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Volljährigkeit bzw. Handlungsfähigkeit (Erw. 3.2). Dass das Gesuch um Änderung des Namens die Mutter stellte, hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang nicht als Interessenskollision gewertet. In den Gerichtsakten fanden sich handschriftliche Eingaben [Anmerkung des Autors: es muss davon ausgegangen werden, dass damit Briefe der Tochter ans Gericht gemeint sind], weshalb die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen sei, dass die Tochter klar auf eigenen Wunsch und ohne Druck der Mutter gehandelt habe. Aufgrund dessen wurde auch angenommen, dass die Tochter die Mutter als Gesuchstellerin in diesem Verfahren wirksam bevollmächtigt bzw. ihr Vorgehen genehmigt habe (Erw. 3.1.2).

Anschliessend hat sich das Bundesgericht damit auseinandergesetzt, ob die Namensidentität zwischen Kind und sorgeberechtigtem Elternteil ein achtenswerter Beweggrund i.S.v. Art. 30 Abs. 1 ZGB ist. Das Bundesgericht bestätigte dies, wobei dies nichts daran ändere, dass eine sorgfältige Abklärung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sei, da eine Namensänderung eine Trennung vom anderen Elternteil bewirken und das Kindesinteresse beeinträchtigen könne (Erw. 3.3.4). Mit der Gesetzesänderung von Art. 30 ZGB wollte der Gesetzgeber zwar die Hürden zur Namensänderung senken [Anmerkung des Autors: vorher wurden nur „wichtige Gründe“ akzeptiert], allerdings ohne die Möglichkeit zu geben, dass jeder seinen Namen nach eigenem Wunsch ändern könne (Erw. 3.3.3). Vorliegend hat die Einzelfallwürdigung ergeben, dass die Namensänderung gerechtfertigt war; das Bundesgericht sah keinen Anlass, ins Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

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Maira Gall